Abschlussprüfungs-QualitätssicherungsG idF BGBl I 2006/142: § 14 (Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung; hier: Bescheinigungen sind Bescheide; Regelung über Berufungsmöglichkeit fehlt; daraus kann nicht geschlossen werden, dass ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht offen steht)
§ 17 Abs 2 (Versagung der Bescheinigung; Berufungsmöglichkeit an Qualitätskontrollbehörde)