WRG 1959: § 41 Abs 1 (zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern muss nach dem Gesetz vom 30. 6. 1884, sofern sie nicht unter die Bestimmung des § 127 WRG 1959 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden; hier: Verrohrung eines Baches auf einer Teilstrecke)
VwGH 20. 5. 2010, 2009/07/0065