WRG 1959: § 12 Abs 1 (Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung sind derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse [§ 105] nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden)
WRG 1959: § 12 Abs 1 (Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung sind derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse [§ 105] nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden)