WRG 1959: § 138 Abs 1 lit a (Wasserpolizeilicher Auftrag; Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerung; Voraussetzungen; Auftrag darf nicht Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten)
VwGH 18. 3. 2010, 2009/07/0034
1. Mit Schreiben vom 24. 11. 2006 teilte die Baubezirksleitung H der BH W (BH) mit, dass der Bf - wie eine örtliche Erhebung am 23. 11. 2006 ergeben habe - am S Bach zum Schutz seiner angrenzenden Grundstücke eine Ufersicherung durchgeführt habe. Durch die vorhandene Verbauung sei es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des S Baches gekommen, weshalb aus wasserbautechnischer Sicht eine Bewilligungspflicht für die beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen gegeben sei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die BH mit B vom 26. 3. 2007 den Antrag des Bf auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Vornahme von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen am S Bach, im Bereich näher bezeichneter Grundstücke ab. Die dagegen vom Bf erhobene Berufung wurde mit B der belBeh vom 18. 7. 2007 als unbegründet abgewiesen. Dieser B erwuchs in Rechtskraft. Mit dem angef B vom 19. 12. 2008 wurde der Bf gem § 66 Abs 4 AVG 1991 idF BGBl I 2004/10 iVm § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 idF BGBl I 2006/123, verpflichtet, die auf den näher bezeichneten Grundstücken ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommenen Schutz- und Regulierungsmaßnahmen am S Bach bis längstens 31. 8. 2009 zur Wiederherstellung eines entsprechenden Gewässer herzustellen (Es folgt im ggstdl Erk in vier Punkten eine detaillierte Auflistung von zu treffenden Maßnahmen), wobei die ordnungsgemäße Herstellung bis zum 30. 6. 2009 zu erfolgen hat.