Oö WasserversorgungsG: § 1 Abs 1 (Anschlusszwang)
§ 2 Abs 2 (Eigentümer hat die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb eines Objektes herzustellen, und er muss die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung und für die Instandhaltung der Anschlussleitung innerhalb eines Objektes tragen; Anschlussleitung kann sich auch innerhalb des anschlusspflichtigen Objektes befinden)