NÖ VeranstaltungsG: § 1 Abs 1 (Anwendungsbereich; öffentliche Veranstaltungen; Feuerwehrfest)
§ 1 Abs 4 Z 1 (Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes; Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches; keine; freiwillige Feuerwehren; Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft)