PrivatradioG (Pr-G): § 2 Z 5 (Begriffsbestimmungen, "Doppel- und Mehrfachversorgung"; Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 leg cit notwendig ist)
§ 6 (Auswahlgrundsätze; mehrere Antragsteller die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; Vorrang für bestehenden Betreiber der Zulassung)