PrivatradioG (Pr-G): § 19 Abs 3 (Werbung; klare Erkennbarkeit; eindeutige Trennung von anderen Programmteilen durch akustische Mittel)
§ 19 Abs 5 lit b (Patronanzsendungen; Verbot der Anregung zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten)