DSG 2000: § 1 Abs 3 (Grundrecht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten)
§ 4 Z 6 (Datei, Begriff; "Kopienakten", Papierakten sind keine Dateien)
§ 6 Abs 1 Z 5 (Aufbewahrung von Daten in personenbezogener Form nur für die Dauer der Erforderlichkeit für die Zwecke, für die sie ermittelt wurden; längere Aufbewahrung aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen)