DSG 2000: § 31 Abs 2 (Ausspruch der Datenschutzkommission über die Verletzung des Rechtes auf Löschung nur bis zur Löschung bzw deren Veranlassung, keine nachträgliche Feststellung)
VwGH 17. 2. 2010, 2009/17/0075
Eine (positive) meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gem § 31 Abs 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung kommt nur dann und so lange in Betracht, als die vom Bf angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw veranlasst wurde; es besteht danach nicht das Recht auf eine bloß nachträgliche Feststellung, dass in der Zwischenzeit bereits gelöschte Daten in einem davor liegenden Zeitraum nicht gelöscht worden waren (VwGH 9. 9. 2008, 2005/06/0125 = ZfVB 2009/868).