DSG 2000: § 26 Abs 7 (vorläufiges Löschungshindernis, Unzulässigkeit der Vernichtung von Daten innerhalb von 4 Wochen ab Auskunftsverlangen sowie ab Beschwerdeerhebung nach § 31 Abs 2 bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss)
§ 31 Abs 2 (Ausspruch der Datenschutzkommission über die Verletzung des Rechtes auf Löschung nur bis zur Löschung bzw deren Veranlassung, keine nachträgliche Feststellung)