DSG 2000: § 1 Abs 1 (Grundrecht auf Datenschutz, Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit schutzwürdiges Interesse daran besteht; Schutz des Betroffenen vor Ermittlung und Weitergabe der Daten; Recht auf Geheimhaltung in § 1 Abs 1 abschließend geregelt, bezieht sich nicht nur auf automationsunterstützt verarbeitete Daten; kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an aus einer öffentlichen Gemeinderatssitzung stammenden und im Sitzungsprotokoll im Internet veröffentlichten Daten eines Umwidmungsverfahrens)