Stmk Einforstungs-LG 1983: § 14 Abs 2 (Ziel eines Neuregulierungsverfahrens ist die Gewährleistung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der bestehenden Nutzungsrechte; hier: Kosten der Zaunerrichtung)
§ 21 lit f (Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insb ua auf die Errichtung und Erhaltung von Zäunen zu erstrecken)