AgrarbehördenG 1950 idF BGBl I 1999/191: § 7 Abs 2 (Angelegenheiten, in denen der OAS als Rechtsmittelinstanz zuständig ist; erschöpfende Aufzählung; übertragene Aufgaben sind einschränkend auszulegen; hier: keine Zuständigkeit des OAS in einer Angelegenheit der Nichteinbeziehung eines Antragstellers in eine Bringungsgemeinschaft)