Wr BauO: § 81 Abs 2 (über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragende Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie alle nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden, Gebäudehöhe, Berechnung; Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe; der Dachform entsprechende Giebelflächen bleiben unberücksichtigt; Zulässigkeit der Überschreitung der höchst zulässigen Gebäudehöhe, Beschränkungen; Ausführung der Dachgeschoße als Staffelgeschoße)