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VwGH 13. 4. 2010, 2008/05/0152 (Baurecht)

JudikaturVwGHZfV 2010/1598ZfV 2010, 971 Heft 6 v. 5.1.2011

Wr BauO: § 81 Abs 2 (über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragende Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie alle nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden, Gebäudehöhe, Berechnung; Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe; der Dachform entsprechende Giebelflächen bleiben unberücksichtigt; Zulässigkeit der Überschreitung der höchst zulässigen Gebäudehöhe, Beschränkungen; Ausführung der Dachgeschoße als Staffelgeschoße)

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