NÖ BauO: § 48 Abs 1 (Immissionsschutz; keine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen; Belastung an der Grundgrenze ausschlaggebend)
§ 48 Abs 2 (örtliche Zumutbarkeit von Belästigungen; Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens aus geplanter Garage, Vorbringen nicht von vornherein unbeachtlich)