NÖ BauO: § 4 Z 6 (Nebengebäude, Begriff; bis 100 m2 Grundrissfläche; Antrag bezüglich mehrgeschoßigen Einfamilienhauses; keine Verpflichtung, Gelegenheit zu Projektsänderung zu geben, um allenfalls Konsensfähigkeit als Nebengebäude herzustellen)
NÖ BauO: § 4 Z 6 (Nebengebäude, Begriff; bis 100 m2 Grundrissfläche; Antrag bezüglich mehrgeschoßigen Einfamilienhauses; keine Verpflichtung, Gelegenheit zu Projektsänderung zu geben, um allenfalls Konsensfähigkeit als Nebengebäude herzustellen)