NÖ BauO: § 54 Abs 1 (Bauwerk im ungeregelten Baulandbereich, Zulässigkeit; keine auffallende Abweichung in Anordnung oder Höhe von den mit ihm sichtbaren Bauwerken, keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken)
VwGH 11. 5. 2010, 2007/05/0178