B-VG: Art 20 Abs 4 (Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht; Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltungspflicht nach dem DatenschutzG)
NÖ AuskunftsG: § 5 Abs 1 Z 2 idF LGBl 0020-2 (Einschränkungen des Auskunftsrechtes, Fälle einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht; dazu gehört der Datenschutz)