AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Rahmen der im Antrag vorgebrachten Gründe, Aufenthalt in einer Haftanstalt für sich allein kein Wiedereinsetzungsgrund, Unterlassen der Information des Rechtsvertreters über erfolgte Inhaftierung, kein bloß minderer Grad des Versehens)
AsylGH 25. 3. 2010, B3 250669-3/2010