AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, "entschiedene Sache"; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes)
AsylG 1997: § 32 Abs 8 AsylG 1997 idF BGBl 2003/101 (Folgeanträge, neuerlicher Antrag innerhalb von zwölf Monaten seit Rechtskraft des Vorbescheides, keine aufschiebende Wirkung; keine Rechtsgrundlage für Zurückweisungsbescheid)