GewO: § 26 Abs 1 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat allein maßgebend)
VwGH 24. 2. 2010, 2005/04/0250
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 1 GewO kommt es nicht auf das Vorliegen einer "höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls" bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Abweisung.