GewO 1994: § 74 Abs 5 (Betriebsanlagen; Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen; keine Genehmigungspflicht für den wärmeerzeugenden Teil der Anlage, bei Bewilligung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen, wenn Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt; Anwendung nur, wenn diese anderen Bewilligungen den wärmeerzeugenden Teil der Anlage erfassen)