GewO: § 359b (Betriebsanlage, vereinfachtes Verfahren; "Genehmigung" statt Feststellung der Beschaffenheit; bloßes Vergreifen im Ausdruck)
VwGH 25. 3. 2010, 2005/04/0174
Es schadet nicht, wenn im Spruch des erstinstanzlichen B - welcher durch die im angef B ausgesprochene bloße Abweisung der Berufung zum Inhalt des angef B wurde - die Genehmigung für die gegenständliche Anlage "erteilt wurde", anstatt - wie in § 359b Abs 1 GewO 1994 vorgesehen - die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage lediglich festzustellen. Darin ist ein bloßes Vergreifen im Ausdruck zu sehen. Abweisung.