NAG: § 21 Abs 1 (Erstniederlassungsbewilligung; Grundsatz der Auslandsantragstellung; Abwarten der Entscheidung im Ausland)
§ 72 idF vor der Novelle BGBl I 2009/29 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdige Fällen, nicht vorliegende; kein konkretes und substanziiertes Vorbringen des Fremden)