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VwGH 25. 3. 2010, 2007/05/0137 (Baurecht)

JudikaturVwGHZfV 2010/1287ZfV 2010, 807 Heft 5 v. 29.10.2010

Wr BauO: § 129 Abs 10 (konsenswidriger Bau; Bauauftrag; konsenswidrig errichtetes Schwimmbad; Benützungsbewilligung deckt nicht Abweichungen vom Konsens, keine Bewilligung von Abweichungen vom Konsens)

VwGH 25. 3. 2010, 2007/05/0137

Mit der ins Treffen geführten Benützungsbewilligung "für die seinerzeit errichtete Schwimmteichanlage" vermag die Bf nichts zu gewinnen, weil aus der Erteilung einer Benützungsbewilligung kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden kann (VwGH 21. 7. 2005, 2004/05/0104, mwH). Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildet, kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen; eine Abänderung des BauBew-B durch den Benützungsbewilligungsbescheid ist nur dann denkbar, wenn die Benützungsbewilligung auch Elemente einer Baubewilligung enthält; für Letzteres besteht vorliegend kein Anhaltspunkt (VwGH 4. 3. 2008, 2006/05/0116).

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