Kärntner Bauvorschriften: § 5 Abs 1 (Abstandsflächen; sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den Schattenpunkten, die sich bei Lichteinfall in einem Winkel von 45 ° ergeben)
§ 5 Abs 2 (ebenso; mindestens 3 m)
§ 8 Abs 2 (Nebengebäude, Garagen, Überdachungen; Heranbauen an die Grundstücksgrenze bis auf 1 m; auf Säulen und eine bestehende Garage aufgesetztes Obergeschoß nicht erfasst)