Wr BauO: § 60 Abs 1 lit a (Zubau, Begriff; Zubau muss nicht mit einer Vergrößerung der Kubatur verbunden sein)
VwGH 25. 3. 2010, 2007/05/0095
Dass der Zubau gegenüber dem früher in Holzbauweise ausgeführten Zubau keine Vergrößerung der Kubatur aufweist, hindert nicht das Vorliegen eines Zubaus. Wenn der ursprünglich in Holzbauweise errichtete Zubau "nicht mehr den ursprünglichen Anforderungen entsprochen hat (schadhaft, luftdurchlässig)" und deshalb abgetragen habe werden müssen, weil er "bereits baufällig" gewesen sei, vermag dies die für den vorliegenden Zubau in Massivbauweise erforderliche Baubewilligung nicht zu ersetzen. Die Motive für die Neuerrichtung des Zubaus stellen keinen im Gesetz vorgesehenen Grund dar, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen (VwGH 28. 4. 2006, 2005/05/0369). Abweisung.