Wr BauO: § 62a Abs 1 Z 5, 24, 32 bis 34 (bewilligungsfreie und anzeigefreie Bauten; ua Gartenhäuschen, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten, Antennen, Funkanlagen, Parabolanlagen, Leitungen innerhalb von Bauten, Außenjalousien, Markisen, Austausch von Fenstern; Veränderung des Aussehens eines Gebäudes hindert für sich noch nicht die allfällige Bewilligungs- und Anzeigefreiheit)
VwGH 23. 2. 2010, 2007/05/0064