EGVG: Art II Abs 2 lit D Z 43a (Anwendung des AVG auf Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 67d AVG, wenn Sachverhalt aus Aktenlage in Verbindung mit Berufung geklärt; ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde, keine neuen zulässigen Sachverhaltsbehauptungen in der Berufung)