AVG: § 63 Abs 5 (Berufung, zweiwöchige Frist, ua Voraussetzung des wirksamen Zustellung des Bescheides; Auseinandersetzung mit Vorbringen über die behauptete Unwirksamkeit der Zustellung)
VwGH 10. 12. 2009, 2006/19/1393
Nach Ausweis des im Akt befindlichen Rückscheins wurde am 1. 6. 2006 erstmals versucht, dem Bf den erstinstanzlichen B zuzustellen. Der zweite Zustellversuch erfolgte am 2. 6. 2006. Der Beginn der Abholfrist ist mit 5. 6. 2006 vermerkt. Aus der Hinterlegungsanzeige vom 2. 6. 2006 geht hervor, dass das Schriftstück "ab morgen (nächstem Werktag)" in der zuständigen Postfiliale abgeholt werden könne.