AVG: § 42 (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Kundmachung, Präklusion; Verlust der Parteistellung, soweit keine Einwendungen erhoben)
§ 56 (Bescheid; Wirksamkeit mit Zustellung; Mehrparteienverfahren, Berufung auch durch Partei, der der Bescheid nicht zugestellt wurde)