GEG 1962: § 1 Abs 5 lit c idF BGBl I 2006/8 (amtswegige Einbringung in bürgerlichen Rechtssachen aller aus Amtsgeldern berichtigten Kosten, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, darunter von Sachverständigengebühren)
§ 2 Abs 1 idF BGBl I 2001/131 (Kostenersatzpflicht; im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber, ist von dieser auszugehen, Haftung mehrerer ersatzpflichtiger Personen zur ungeteilten Hand)