FPG: § 65 Abs 1 (Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes; Gefährlichkeitsprognose; getilgte Verurteilung wegen Schlepperei; sechseinhalbjähriges Wohlverhalten)
VwGH 22. 10. 2009, 2007/21/0053
Gem § 65 Abs 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rsp des VwGH kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 65 Abs 1 FPG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 FPG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Beh auch bei dieser Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben (VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0259 = ZfVB 2009/1806).