DSG: § 1 Abs 1 (Grundrecht auf Datenschutz)
§ 1 Abs 2 (ebenso, Beschränkungen; nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, bei staatlichen Eingriffen nur aufgrund Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen notwendig sind)