NÖ BauO: § 62 Abs 1 (Gebäude mit Aufenthaltsräumen; Sicherung der Wasserversorgung)
§ 62 Abs 2 (Schmutzwässer, grundsätzlich Anschlusszwang an die öffentliche Kanalanlage)
§ 62 Abs 3 (Ausnahmen vom Anschlusszwang, wasserrechtlich bewilligte Kläranlage, kumulative Voraussetzungen; Bewilligung der Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung für eine öffentliche Kläranlage, gleichwertige Reinigungsleistung wie die öffentliche Anlage und entsprechend dem Stand der Technik, Ausnahme gefährdet nicht die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage; Wortlaut "abgeleitet werden" und EB, die Anlage muss im Zeitpunkt der Antragstellung schon errichtet und in Betrieb sein)