Wr BauO: § 72 (Baubeginn; wenn die erstinstanzliche Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, rechtskräftig ist, oder die Berufungsentscheidung gegenüber dem Bauwerber rechtskräftig; Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Zustellung an die genannten Personen oder Zurückziehung einer erhobenen Berufung)