AsylG 1997: § 1 Z 4 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat bzw bei Staatenlosigkeit Staat des früheren ge-
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wöhnlichen Aufenthaltes; bloßer Rechtsanspruch auf Staatsbürgerschaftsverleihung, keine Qualifikation als Herkunftsstaat, Pflicht zur Prüfung der fremden Rechtslage, unklare Staatsangehörigkeit; Nachfolgestaaten der UdSSR; Aserbaidschan)