AsylG 1997: § 10 Abs 1 (Asylerstreckungsantrag von Angehörigen, Zuwarten mit Entscheidung über Erstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Hauptantrag)
§ 10 Abs 2 (Einbringung frühestens mit Einbringung des Hauptantrages, Zulässigkeit für Eltern eines Minderjährigen, Ehegatten bei Eheschließung spätestens innerhalb eines Jahres nach Einreise und mj unverheiratete Kinder)