RL 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmen-RL): Art 15 Abs 1 (Erlassung einer Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte, sog Soft-Law; Marktdefinition muss mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts im Einklang stehen)
Art 15 Abs 2 (Leitlinien der Kommission; müssen mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts im Einklang stehen; mehr als bloßes "soft law")