WRG 1959 § 22 (Begriff des persönlich gebundenen Wasserrechtes gem § 22 WRG ist nicht gleichzusetzen mit einem "höchstpersönlichen" Recht in insolvenzrechtlichem Sinn; Wasserrecht ist einer Verwertung zugänglich)
KO: - (durch die Eröffnung des Konkurses wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen; Zuständigkeit des Masseverwalters; Eintritt des Masseverwalters in das Verfahren)