TKG 2003 § 54 Abs 3 Z 3 (subsidiäre Zuständigkeit der Fernmeldebehörde für die Frequenzzuteilung)
§ 54 Abs 14 (Entscheidung über die Frequenzzuteilung gemäß Abs 3 Z 3 ist im Rahmen der Bewilligungserteilung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach § 74 zu treffen)