TKG 2003 § 23 Abs 1 (Nummernübertragbarkeit)
§ 23 Abs 2 (Entgeltvereinbarung zwischen den Netzbetreibern für Nummernübertragung, Kostenorientierung, Grundsätze nach bisheriger Rechtsprechung zum TKG 1997; Festlegung einer bloßen Obergrenze nicht unzulässig; "Systemeinrichtungskosten" nicht abzugelten; Vollkosten, die über den Kosten für eine effiziente Abwicklung liegen, sind keine taugliche Grundlage)