TKG (1997): § 41 Abs 1 (Verhandlungspflicht jedes Betreibers auf Nachfrage eines anderen Betreibers nach Zusammenschaltung)
§ 41 Abs 2 (Anrufung der Regulierungsbehörde bei Nichtzustandekommen der Vereinbarung)
§ 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde, "Anrufung" durch eine Partei vorausgesetzt, keine Bindung an den Inhalt der "Anrufung"; fairer Interessenausgleich; Regelungsstreitigkeit, in der [teilweise] einander ausschließende Anträge der beteiligten Parteien vorliegen können; Deutung eines "Gegenantrages" als eigenständiger Regelungsantrag, der durch Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht obsolet wird)