EG: Art 249 (Empfehlungen, nicht verbindlich; aber bei der Auslegung zu berücksichtigen)
RL 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmen-RL): Art 15 Abs 1 (Erlassung einer Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte, mehr als bloßes sog "soft-law"; Marktdefinition muss mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts im Einklang stehen)