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VwGH 27. 2. 2009, 2008/17/0169 (Polizeirecht)

JudikaturPOLIZEIRECHTZfV 2009/1837ZfV 2009, 986 Heft 6 v. 11.1.2010

RichtlinienV BGBl 1993/266: § 8 Abs 1 Z 2 (Informationspflicht der Sicherheitsorgane über das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson bei Amtshandlungen von mehr als 1 Stunde)

JugendgerichtsG: § 37 Abs 1 idF BGBl I 2001/19 (Beiziehung einer Vertrauensperson auf Verlangen des Jugendlichen, bei Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei förmlicher Vernehmung durch Sicherheitsbehörde oder Gericht)

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