RichtlinienV BGBl 1993/266: § 8 Abs 1 Z 2 (Informationspflicht der Sicherheitsorgane über das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson bei Amtshandlungen von mehr als 1 Stunde)
JugendgerichtsG: § 37 Abs 1 idF BGBl I 2001/19 (Beiziehung einer Vertrauensperson auf Verlangen des Jugendlichen, bei Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei förmlicher Vernehmung durch Sicherheitsbehörde oder Gericht)