GlücksspielG: § 1 Abs 1 (Glücksspiel, Begriff; Abgrenzung von Geschicklichkeitsspielen; Pokervarianten)
§ 52 Abs 1 Z 5 (Übertretung; Betreiben monopolunterliegender Glücksspielapparate außerhalb von Spielbanken)
§ 53 Abs 1 Z 1 lit a idF BGBl 1996/747 (Beschlagnahme ua von Glücksspielautomaten bei Verdacht, dass mit diesen fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 verstoßen wird; ausreichend substanziierter Verdacht erforderlich)