BDG 1979: Anlage 1 Z 12.19 (Definitivstellungserfordernisse M BO 1; Teilnahme an Auslandseinsätzen bzw die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland; aktives Bemühen um Erfüllung dieser Voraussetzungen wird verlangt; zwei Wege der Erfüllung dieses Erfordernisses sind möglich; Sind Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen; Einzelfallentscheidung; Regelung ist am 1. 12. 2003 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten)