Oö BauO 1994: § 49 Abs 1 (konsensloser Bau, Alternativauftrag; Antrag auf Baubewilligung oder Beseitigung; Adressat der Eigentümer; Bau auf öffentlichem Grund, Mauer, die zum Teil auf privatem, zum Teil auf öffentlichem Grund errichtet ist, Frage der Trennbarkeit sei zu prüfen; falls Trennbarkeit, wäre der Gemeindebescheid von der Vorstellungsbehörde nur zum Teil aufzuheben gewesen)