NÖ GebrauchsabgabeG: § 1 Abs 2 (im angeschlossenen Tarif enthaltenen Gebrauchsarten, Festlegung als über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehend; Lagerung von Schotter)
§ 2 (Gebrauchserlaubnis; antragsbedürftiger Verwaltungsakt; für alle im Tarif angeführten Maßnahmen)